In der Prüfschrittbeschreibung steht: "Der Prüfschritt ist anwendbar, wenn das Webangebot Schriftgrafiken enthält". Meiner Meinung nach ist der Prüfschritt immer anwendbar, wenn das Webangebot Bilder und Grafiken enthält. Siehe Beispiele: https://www.w3.org/WAI/standards-guidelines/act/rules/0va7u6/#applicability. bzw. https://www.w3.org/WAI/standards-guidelines/act/rules/0va7u6/#test-cases ... sollten wir das nicht anpassen?