Rechtsstand: 07/2026 · Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Lesezeit 5 Min · Basis: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 11 UStG 1994, § 11 Abs. 12 UStG 1994
Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Statt Steuersatz und Steuerbetrag gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, etwa „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wird keine Umsatzsteuer berechnet." Die Regelung gilt, solange dein tatsächlicher Jahresumsatz 55.000 Euro nicht übersteigt; eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % (bis 60.500 Euro) ist unschädlich.
Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung — 0 Prozent statt Steuerbetrag.
Pflicht: Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994.
Umsatzgrenze seit 1.1.2025: 55.000 Euro tatsächlicher Jahresumsatz (davor 35.000 Euro).
Toleranz: eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % (bis 60.500 Euro) ist unschädlich.
Umsatzsteuer trotz § 6 ausgewiesen? Dann schuldest du sie nach § 11 Abs. 12 UStG 1994.
Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994?
Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Du weist auf Rechnungen keine Steuer aus, darfst im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen.
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Kleinunternehmer sind unecht steuerbefreit — sie weisen keine Umsatzsteuer aus und dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen. Die Regelung ist freiwillig: Du kannst zur Regelbesteuerung optieren, wenn du Vorsteuer geltend machen willst.
Was muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 6 UStG 1994 erlaubt auch für Rechnungen von Unternehmen mit der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 vereinfachte Angaben. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung bleibt entscheidend; für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze gelten Ausnahmen.
Erforderlich bleiben insbesondere Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt sowie der Betrag ohne Umsatzsteuerausweis. Invoify führt freiwillig weitere Angaben wie Empfänger und Rechnungsnummer weiter, damit der Beleg eindeutig zugeordnet werden kann. Ergänze einen klaren Hinweissatz:
„Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn dein tatsächlicher Jahresumsatz 55.000 Euro nicht übersteigt. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % — also bis 60.500 Euro — ist unschädlich; der Status bleibt dann bis zum Jahresende erhalten.
GrenzeBedeutung
55.000 € JahresumsatzBis zu dieser Grenze bleibst du steuerbefreit (kein USt-Ausweis, kein Vorsteuerabzug)
60.500 € (Toleranz +10 %)Einmalige Überschreitung bis hierher ist unschädlich; darüber entfällt die Befreiung ab dem überschreitenden Umsatz
Die 55.000-Euro-Grenze gilt seit 1.1.2025 (davor 35.000 Euro). Weil ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, ist Netto gleich Brutto — es wird keine fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet. Überschreitest du die Toleranzgrenze von 60.500 Euro, entfällt die Befreiung genau ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie für alle weiteren Umsätze (nicht rückwirkend für das ganze Jahr).
Die § 11 Abs. 12-Falle: keine Umsatzsteuer ausweisen
Weist du als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht behalten wolltest. Grundlage ist § 11 Abs. 12 UStG 1994 (unrichtiger Steuerausweis).
Ein häufiger Fehler ist eine alte Vorlage mit 20 Prozent Umsatzsteuer. Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag kann nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet werden. Invoify startet nach Aktivierung der Kleinunternehmer-Einstellung neue Rechnungen mit 0 Prozent und dem hinterlegten Befreiungshinweis. Das reduziert das Fehlerrisiko; die Anwendbarkeit der Befreiung bleibt zu prüfen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?
Nein. In Österreich gibt es keine allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht. Du stellst deine Rechnungen weiterhin als Papier oder PDF aus.
Verpflichtend ist die strukturierte E-Rechnung gegenüber dem Bund (B2G) über e-Rechnung.gv.at. Dort werden ebInterface und UBL 2.1 verarbeitet; Peppol ist ein separater Übertragungsweg. Für die üblichen B2B- und B2C-Rechnungen genügt eine Rechnung mit den Angaben nach § 11 UStG 1994. Details zeigt der Abschnitt E-Rechnung in Österreich.
Muster: eine Kleinunternehmer-Rechnung durchgerechnet
Bei einem Webdesign-Paket für 800 Euro steht kein Steuerbetrag auf der Rechnung: Netto und Brutto sind identisch, der Rechnungsbetrag bleibt bei 800 Euro. Es fehlt nur die Umsatzsteuer — und der § 6-Hinweissatz kommt dazu.
So sieht der Summenblock einer Kleinunternehmer-Rechnung im Detail aus. Weil kein Steuersatz greift, entfällt die sonst übliche Trennung von Netto, Steuerbetrag und Brutto — es bleibt ein einziger Betrag:
PositionWert
Webdesign-Paket800,00 €
Umsatzsteuerkeine (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994)
Rechnungsbetrag800,00 € (Netto = Brutto)
Unter den Summenblock gehört der Pflicht-Hinweissatz „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wird keine Umsatzsteuer berechnet." Ohne diesen Satz ist der Grund für den fehlenden Steuerausweis nicht erkennbar. Die vereinfachten Angaben nach § 11 Abs. 6 sind ein Mindestumfang; zusätzliche Daten wie Empfänger und Rechnungsnummer bleiben zulässig und für die Zuordnung sinnvoll.
Grenzfall durchgerechnet: die 10-%-Toleranz bis 60.500 Euro
Maßgeblich ist der tatsächliche Jahresumsatz von höchstens 55.000 Euro. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % (bis 60.500 Euro) ist unschädlich — erst darüber entfällt die Befreiung, und zwar ab dem überschreitenden Umsatz.
Ein Beispiel: Dein Jahresumsatz steigt auf 59.000 Euro. Das liegt zwar über 55.000 Euro, aber noch innerhalb der 10-%-Toleranz (bis 60.500 Euro). Deshalb bleibst du für das gesamte Jahr Kleinunternehmer und stellst deine Rechnungen weiter ohne Umsatzsteuer aus; erst ab dem Folgejahr fällst du aus der Regelung. Übersteigt dein Umsatz dagegen 60.500 Euro, endet die Befreiung sofort — ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, weist du Umsatzsteuer aus.
JahresumsatzBereichWirkung
bis 55.000 €im RahmenKleinunternehmer, kein USt-Ausweis
55.000–60.500 €Toleranz (+10 %)Status bleibt bis Jahresende, Wechsel ab Folgejahr
über 60.500 €Grenze überschrittenBefreiung entfällt ab dem überschreitenden Umsatz
Kurz: 55.000 Euro ist die Umsatzgrenze, 60.500 Euro die Toleranzschwelle für eine einmalige Überschreitung. Behalte deinen laufenden Jahresumsatz im Blick, damit du den Wechsel zur Regelbesteuerung nicht verpasst.
Wechsel zur Regelbesteuerung
Zur Regelbesteuerung wechselst du entweder automatisch beim Überschreiten der Umsatzgrenze (samt Toleranz) oder freiwillig durch Verzicht auf § 6. Ab dann weist du Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug Vorsteuer ziehen.
Überschreitest du die Toleranzgrenze von 60.500 Euro (mehr als 10 % über 55.000 Euro), endet die Kleinunternehmerregelung ab dem überschreitenden Umsatz — jeder weitere Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Du kannst auch freiwillig auf § 6 verzichten, etwa wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast und die Vorsteuer nutzen willst. Dieser Verzicht bindet dich mehrere Jahre, bevor du zurückwechseln darfst — die genaue Bindungsfrist klärst du mit dem Steuerberater.
Nach dem Wechsel gelten alle § 11-Pflichten inklusive Steuersatz und Steuerbetrag; der § 6-Hinweissatz entfällt. Wie eine vollständige Rechnung mit Umsatzsteuer aufgebaut ist, zeigt Rechnung schreiben. In der Regelbesteuerung weist du dann 20 % (bzw. 10 % oder 13 %) Umsatzsteuer aus.
Häufige Fehler bei Kleinunternehmer-Rechnungen
Die teuersten Fehler sind ein versehentlicher Steuerausweis und ein vergessener Hinweissatz. Beides lässt sich mit einer sauberen Vorlage vollständig vermeiden.
Umsatzsteuer trotz § 6 ausgewiesen → der ausgewiesene Betrag wird nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 als unberechtigter Steuerausweis geschuldet. Rechnung mit 0 Prozent stellen und korrigieren.
Pflicht-Hinweissatz vergessen → ohne den § 6-Hinweis ist die Rechnung unvollständig. Immer „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wird keine Umsatzsteuer berechnet." ergänzen.
Umsatzgrenze nicht überwacht → wer die 55.000-Euro-Grenze (Toleranz 60.500 Euro) übersieht, weist zu spät Umsatzsteuer aus. Umsatz laufend im Blick behalten.
Falsches Format an den Bund → für e-Rechnung.gv.at wird ein unterstützter strukturierter Datensatz benötigt, etwa ebInterface oder UBL 2.1. XRechnung/ZUGFeRD sind für diesen Weg nicht vorgesehen. Für gewöhnliche B2B-/B2C-Rechnungen genügt Papier oder PDF.
Zum unberechtigten Steuerausweis gibt es eine Nuance: Bei reinen Rechnungen an Privatkunden (B2C) kann die § 11 Abs. 12-Schuld nach jüngerer Rechtsprechung entfallen. Verlass dich darauf aber nicht — stelle Rechnungen von vornherein ohne Steuerausweis, dann stellt sich die Frage gar nicht erst.
Kleinunternehmer-Rechnung ohne Steuer-Fehler
Ein Schalter für § 6: alle Rechnungen mit 0 Prozent und korrektem Pflichthinweis. Kostenlos, ohne Kreditkarte.
Nach der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 6 genügen bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung vereinfachte Angaben. Erforderlich sind insbesondere Aussteller, Datum, Leistung, Leistungszeitpunkt und Betrag sowie ein klarer Hinweis auf die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Ausnahmen gelten für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze.
Seit 1.1.2025 gilt eine Grenze von 55.000 Euro tatsächlichem Jahresumsatz (davor 35.000 Euro). Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % (bis 60.500 Euro) ist unschädlich — der Status bleibt dann bis zum Jahresende. Über 60.500 Euro entfällt die Befreiung ab dem überschreitenden Umsatz.
Nein. Weist du trotz § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht einbehalten wolltest. Die Rechnung enthält deshalb 0 Prozent und den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Nein. In Österreich gibt es keine allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht. Du stellst deine Rechnungen weiterhin als Papier oder PDF aus. Verpflichtend ist die strukturierte E-Rechnung gegenüber dem Bund (B2G) über e-Rechnung.gv.at, das ebInterface und UBL 2.1 verarbeitet.
Bleibt die Überschreitung innerhalb der 10-%-Toleranz (bis 60.500 Euro), bleibst du bis Jahresende Kleinunternehmer und wechselst erst ab dem Folgejahr. Übersteigt dein Umsatz 60.500 Euro, endet die Regelung ab dem überschreitenden Umsatz — ab dann musst du Umsatzsteuer ausweisen.
Ein bewährter Satz ist: „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der genaue Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, aber der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung muss klar erkennbar auf der Rechnung stehen. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.
Bei Anwendung der vereinfachten Angaben nach § 11 Abs. 6 ist eine fortlaufende Nummer nicht Teil des gesetzlichen Mindestumfangs. Für eindeutige Zuordnung, Buchhaltung und spätere Korrekturen ist sie trotzdem sinnvoll; Invoify vergibt deshalb weiterhin eine Rechnungsnummer.
Ja. Sie können schriftlich auf die Befreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Formular, Folgen und Widerruf bis spätestens 31. Jänner erklärt der Ratgeber zum Regelbesteuerungsantrag.
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Willst du Vorsteuer ziehen, musst du freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln — dann weist du selbst Umsatzsteuer aus.
Fachlicher Stand & Quellen. Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand vom 13. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die Primärquellen: